Glossar
Begriffe
Verträge über kreative Arbeit sind in einer Sprache geschrieben, die man im Studio oder Atelier selten hört. Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe mit kurzen Erklärungen – damit Sie beim Lesen eines Dokuments verstehen, worum es geht, und gezielt nachfragen können.
Ein Begriff, den Sie verstehen, verliert seinen Schrecken. Einen Begriff, den Sie nicht verstanden haben, klären Sie besser vor der Unterschrift.
Die Definitionen sind vereinfacht und stützen sich auf das russische Zivilgesetzbuch; in anderen Ländern können Begriffe und Regeln abweichen. Sie helfen, sich im Vertragstext zurechtzufinden, ersetzen aber weder die Artikel selbst noch das Gespräch mit einem Anwalt.
Rechte
- Urheberrecht
- Die Rechte des Urhebers an dem von ihm geschaffenen Werk, auch an einem Foto oder einer Zeichnung. Für ihre Entstehung und ihren Schutz sind weder Registrierung noch andere Formalitäten erforderlich.
- Ausschließliches Recht
- Das Recht, ein Werk auf jede gesetzlich nicht verbotene Weise zu nutzen und dies anderen zu erlauben oder zu verbieten. Es kann durch einen Übertragungsvertrag übertragen oder per Lizenz zur Nutzung überlassen werden.
- Rechteinhaber
- Derjenige, dem das ausschließliche Recht gehört. Meist ist das der Urheber, nach einem Übertragungsvertrag wird jedoch der Erwerber zum Rechteinhaber.
- Veröffentlichung
- Eine Handlung, die ein Werk oder ein Bildnis erstmals allen zugänglich macht, etwa die Publikation eines Fotos. Beim Bildnis eines Menschen erfordert die Veröffentlichung grundsätzlich seine Einwilligung.
- Freie Nutzung
- Fälle, in denen das Gesetz die Nutzung eines Werks ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung erlaubt. Beispiel: Abbildungen von Architektur und von Werken, die sich dauerhaft an frei zugänglichen Orten befinden, mit den Vorbehalten von Artikel 1276.
Verträge
- Lizenz
- Die Erlaubnis, ein Werk in vereinbarten Grenzen zu nutzen. Der Urheber bleibt dabei Rechteinhaber. Ein Lizenzvertrag wird schriftlich geschlossen, sofern das Gesetzbuch nichts anderes vorsieht.
- Übertragung
- Die vollständige Übertragung des ausschließlichen Rechts auf eine andere Person. Der Übertragungsvertrag wird schriftlich geschlossen, und danach verfügt der frühere Rechteinhaber nicht mehr über das Werk.
- Abnahmeprotokoll
- Ein Dokument, in dem die Parteien Lieferung und Abnahme der Arbeit festhalten: was übergeben wurde, wann und ob es Beanstandungen gibt. Oft ist es die Grundlage für die Schlusszahlung.
Arbeit und Menschen
- Bildnis eines Menschen
- Ein Foto, eine Videoaufnahme oder eine andere Darstellung, auf der ein Mensch erkennbar ist. Es darf mit der Einwilligung dieser Person genutzt werden, außer in den in Artikel 152.1 genannten Fällen.
- Portfolio
- Eine Auswahl von Arbeiten, an der Auftraggeber Stil und Niveau eines Urhebers einschätzen. Ob ein erledigter Auftrag hinein darf, hängt vom Vertrag ab, deshalb regelt man das besser im Voraus.
- Originaldatei
- Die unbearbeitete Datei, die beim Fotografieren oder Erstellen eines Werks entsteht. Sie hilft, die Urheberschaft zu belegen; ob sie an den Auftraggeber geht und wie lange sie aufbewahrt wird, sollte im Vertrag stehen.
Verwandte Bereiche
- Grundlagen
Wie das Urheberrecht entsteht, worin sich Lizenz und Übertragung unterscheiden, wann die Einwilligung abgebildeter Personen nötig ist und was man auf der Straße fotografieren darf.
- Dokumente
Fotoauftrag, Lizenzvertrag, Vertrag über die Rechteübertragung, Einwilligung der abgebildeten Person und Abnahmeprotokoll: wozu jedes Dokument dient und was zu prüfen ist.
- Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu Rechten an Werken, Aufträgen und Bezahlung, Personen im Bild und Fotografieren an öffentlichen Orten.
- Leitfäden
Schritt-für-Schritt-Hilfen: Vertrag über ein Shooting, Einwilligung in die Bildnutzung, Lizenz für ein Foto und was zu tun ist, wenn ein Werk ungefragt verwendet wird.
Quellen
- Russisches Zivilgesetzbuch, Art. 152.1, 1234, 1235, 1259, 1276
Die Darstellung stützt sich auf das russische Zivilgesetzbuch. Gesetzesfassungen ändern sich mit der Zeit, gleichen Sie die Norm daher mit dem amtlichen Text ab. Urheber- und Bildrechte unterscheiden sich von Land zu Land – prüfen Sie Ihr örtliches Recht, steuerliche Bedingungen klären Sie bei der Steuerbehörde Ihres Landes, und mit einem echten Streitfall gehen Sie zu einem Anwalt.